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Feststellanlagen

Im Alltag stehen sie offen, bei Brandalarm schließen sie sicher!

Eine Feststellanlage ermöglicht die Barrierefreiheit von Brandschutzabschlüssen, indem sie diese im Brandfall bzw. bei Rauchentwicklung selbst schließt. Dafür wird bei Raucherkennung durch den Brandmelder die durch Haftmagneten gehaltene Feststellvorrichtung gelöst und die Tür zuverlässig verschlossen.

Eine Feststellanlage besteht aus mindestens:


Branderkennungselemente

Energieversorgung mit Auslösevorrichtung

Feststellvorrichtung

Handauslösung und Handtaster

Weitere Bestandteile einer Feststellanlage:

optische und akustische Signalisierung

Powerpack – Notstromversorgung

Beispielaufbau einer Feststellanlage

Die Anforderungen für Feststellanlagen regelt das deutsche Baurecht. Feuer- und Rauchschutztüren müssen laut den „Richtlinien für die Zulassung von Feuerschutzabschlüssen“ des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) selbstschließend sein. Wenn sie offengehalten werden, ist dafür eine bauaufsichtlich zugelassene Feststellanlage zu verwenden. 

Für weitere Informationen und ein Angebot für Ihre individuelle Feststellanlage, kontaktieren Sie bitte:

Vertrieb RZ-24
Andree Kölbel
vertrieb@protronic-gmbh.de
Tel.: +49 34383 6315-18


zur Abnahmeberechtigung und Wartungsberechtigung nach DIN 14677.

Wir bieten Ihnen Schulungen zur Abnahmeberechtigung und Wartungsberechtigung unserer Feststellanlagen RZ-24 (RZ-24-05) und RZ3/4 an.

Schulung Fachkraft/
Abnahmeberechtigung und Wartungsberechtigung

Schulung Abnahmeberechtigung

Informationen und Termine über:

Vertriebsinnendienst

vertrieb@protronic-gmbh.de
Tel.: +49 34383 6315-18

Montage: Nach der fachgerechten Montage gilt die Pflicht einer Abnahmeprüfung. Diese Abnahmeprüfung ist vom Betreiber der Anlage zu veranlassen und kann nur vom Hersteller der Feststellanlage oder von einer vom Hersteller zertifizierten Person (siehe Schulung Fachkraft für Feststellanlagen, Schulung Abnahmeberechtigung) durchgeführt werden.


Wartung: Die Feststellanlage muss vom Betreiber stets betriebsfähig gehalten und einmal im Monat/vierteljährlich auf ihre störungsfreie Funktion überprüft werden. Des Weiteren ist der Betreiber verpflichtet, einmal pro Jahr eine Prüfung auf vorschriftsmäßiges und fehlerfreies Zusammenwirken aller Komponenten sowie eine Wartung vornehmen zu lassen. Um dies zu gewährleisten, kann der Betreiber einen qualifizierten Instandhalter entweder selbst beschäftigen (siehe Schulung Fachkraft) oder eine Fachfirma (mit entsprechender Zertifizierung) mit der Wartung der Feststellanlage beauftragen. Umfang, Ergebnis und Zeitpunkt der jährlichen Prüfung und Wartung sind zu dokumentieren und aufzubewahren.


Die Muster-Verwaltungsvorschrift "Technische Baubestimmung" (MVV TB) legt folgendes fest: 

„Die Feststellanlage ist ein System, bestehend aus Geräten und/oder Gerätekombinationen, das geeignet ist, die Funktion von Schließmitteln kontrolliert unwirksam zu machen. Beim Ansprechen der zugehörigen Auslösevorrichtung im Fall eines Brandes, einer Störung oder durch Handauslösung werden offen gehaltene Abschlüsse unmittelbar sicher zum Schließen freigegeben."

Abschnitt 8.3
Türen und Tore (DGUV Information 208-022): 

Bei Brandschutztoren, die im Alarmfall mit einem mechanischen Kraftspeicher (beispielsweise Schwerkraft) ohne Kraftbegrenzung schließen, ist ein akustisches Signal vorgeschrieben (DIN EN 12604 „Tore – Mechanische Aspekte – Anforderungen“).

DGUV Information 208-022, Stand 2017

MVV TB vom 17.01.2022, Ausgabe 2021/1, Punkt 5.1.6.6.: 

"Schiebe-, Hub- und Rollabschlüsse sind mit einer
audiovisuellen Warnanlage auszurüsten, die das Schließen ankündigt."

Neue Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) 2022

laut DIN EN 12604 Tore - Mechanische Aspekte - Fassung
EN 12604:2017 darf

bei Toren, welche ausschließlich durch Schwerkraft geschlossen werden,

 - darf die Betriebsgeschwindigkeit von 0,3m/s nicht überschritten werden
 - bzw. darf die Krafteinwirkung 200N nicht übersteigen.


Ist dies nicht möglich, muss am Tor eine audiovisuelle Warneinrichtung
angebracht werden, die einsetzt, wenn das Tor beginnt sich zu
schließen.

Das Schließen einer Tür, eines Tores oder Brandschutz- bzw. Rauchvorhanges, welcher oben genannte Anforderungen überschreitet, muss also optisch und akustisch signalisiert werden.

Dies gilt natürlich auch für das Schließen bei Stromausfall.



According to the MVV TB: 

„A hold-open device is a system of devices or device combinations suitable for the controlled disabling of the function of closing devices."