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Erste Erfolge bei der Einführung unserer Feststellanlage RZ-24-FA mit neuer Energieversorgung und Auslösevorrichtung RZ-24-05

    Brandschutztüren begegnen uns in allen Bereichen und Arten von Gebäuden. Inzwischen sind diese ursprünglich einmal klobigen Brandschutzabschlüsse kaum noch im Design von anderen Türen zu unterscheiden. Wenn sie betriebsbedingt offen gehalten werden sollen ist eine Feststellanlage notwendig, die die Tür im Fall eines Brandes zum selbsttätigen Schließen frei gibt. Oft wurden in der Vergangenheit diese Steuerungen entgegen der Zulassungsbestimmungen aus Designgründen in Zwischendecken oder Nebenräumen versteckt. Dies gehört nun dank unserer  RZ-24-05 der Vergangenheit an.

    Nach jahrelanger Entwicklungsarbeit und viel Geduld bei der Zulassung / Bauartgenehmigung  unserer RZ-24-05 sind nun erste Erfolge im Vertrieb zu verzeichnen. Neben ersten Bestellungen unserer Kunden haben auch zwei Unternehmen eine eigene Zulassung / Bauartgenehmigung auf Basis unserer Prüfberichte erwirkt. Die Firma Dictator und durch deren Vermittlung auch die Firma Faho. Somit wird die RZ-24-05 nicht nur auf Grund ihres ansprechenden Design an Türen und Toren verwendet, sondern kommt bei der Firma Faho auf Grund ihrer geringen Baugröße bei ihrem Überströmelement ARÜ zum Einsatz.

    Dies zeigt wieder einmal, dass man auch mal über den Tellerrand hinaus schauen muss und  wie flexibel der Einsatz unsere Feststellanlagen ist.

    Als nächste Schritte werden wir unser Augenmerk auf die Planer richten. Unter anderem auf die Elektroplaner, da sich die RZ-24-05 in das Schalterprogramm der Kunden integrieren lässt und somit einen entscheidenden Vorteil gegenüber den Marktbegleitern bietet.

    Andree Kölbel

    Abschnitt 8.3
    Türen und Tore (DGUV Information 208-022): 

    Bei Brandschutztoren, die im Alarmfall mit einem mechanischen Kraftspeicher (beispielsweise Schwerkraft) ohne Kraftbegrenzung schließen, ist ein akustisches Signal vorgeschrieben (DIN EN 12604 „Tore – Mechanische Aspekte – Anforderungen“).

    DGUV Information 208-022, Stand 2017

    MVV TB vom 17.01.2022, Ausgabe 2021/1, Punkt 5.1.6.6.: 

    "Schiebe-, Hub- und Rollabschlüsse sind mit einer
    audiovisuellen Warnanlage auszurüsten, die das Schließen ankündigt."

    Neue Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) 2022

    laut DIN EN 12604 Tore - Mechanische Aspekte - Fassung
    EN 12604:2017 darf

    bei Toren, welche ausschließlich durch Schwerkraft geschlossen werden,

     - darf die Betriebsgeschwindigkeit von 0,3m/s nicht überschritten werden
     - bzw. darf die Krafteinwirkung 200N nicht übersteigen.


    Ist dies nicht möglich, muss am Tor eine audiovisuelle Warneinrichtung
    angebracht werden, die einsetzt, wenn das Tor beginnt sich zu
    schließen.

    Das Schließen einer Tür, eines Tores oder Brandschutz- bzw. Rauchvorhanges, welcher oben genannte Anforderungen überschreitet, muss also optisch und akustisch signalisiert werden.

    Dies gilt natürlich auch für das Schließen bei Stromausfall.



    Die Muster-Verwaltungsvorschrift "Technische Baubestimmung" (MVV TB) legt folgendes fest: 

    „Die Feststellanlage ist ein System, bestehend aus Geräten und/oder Gerätekombinationen, das geeignet ist, die Funktion von Schließmitteln kontrolliert unwirksam zu machen. Beim Ansprechen der zugehörigen Auslösevorrichtung im Fall eines Brandes, einer Störung oder durch Handauslösung werden offen gehaltene Abschlüsse unmittelbar sicher zum Schließen freigegeben."

    According to the MVV TB: 

    „A hold-open device is a system of devices or device combinations suitable for the controlled disabling of the function of closing devices."