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Die neue Welt der Steuerungszulassungen

    Wieso überhaupt alles neu?

    Deutschland wurde auf Grund einiger allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassungen durch den EUGH verurteilt neue Regelungen zu treffen, da getrennte Zulassungen für eigentlich CE-gekennzeichnete Produkte erteilt wurden was widersprüchlich ist. Aus diesen Neuregelungen entstand eine neue Bauproduktenordnung der Länder. Gleichzeitig sollte jetzt strikt nach CE-geregelten also nach EN-Norm konformen und nicht geregelten Bauprodukten unterschieden werden.

    So wird es in Zukunft zwei neue Bestandteile geben, die vorher in die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung abZ der Feststellanlage integriert waren:

    1. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für nicht geregelte Bauprodukte, in Zukunft gekennzeichnet mit abZ Z-6.510-….

    Diese sind jetzt für alle Systembauteile der Feststellenlage notwendig, die keiner konkreten Europanorm unterliegen. Dazu zählt die Energieversorgung und die Auslösevorrichtung also die uns bekannten Steuerungen der Protronic GmbH wie RZ8, RZ-24, RZ3 oder RZ7 aber z.B. auch die Lichtschranken zur Schließbereichsüberwachung. Brandmelder dagegen z.B. unterliegen Europäischen Normen wie der EN 54-7 (Rauchmelder) und EN 54-5 (Wärmemelder) und sind nach diesen CE-gekennzeichnet.

    • Allgemeine Bauartgenehmigung für die Feststellanlage, in Zukunft gekennzeichnet mit aBG Z-6.500-….

    Hier findet sich die uns bisher im Sprachgebrauch als Zulassung der Feststellanlage bekannte Zulassungsschrift wieder mit allen Listen der anschließbaren Systembauteile wie Brandmelder, Haltemagnete sowie der Energieversorgung und Auslösevorrichtung.

    Dieser Prozess, der in den seit vergangenem Jahr erteilten aBG mündet, ist spätestens seit 2016/2017 im Gange. Gleichzeitig wurden die uns bisher als „Richtlinie für Feststellanlagen“ bekannte „Bibel“ für die Entwicklung und Anwendung für Feststellanlagen in neue Form und Inhalt gegossen und nennt sich nun: „Allgemeine Anforderungen und Prüfgrundlagen für das Zulassungsverfahren für Feststellanlagen“. Der Einfachheit halber wird diese auch weiter im Sprachgebrauch als die Richtlinie für Feststellanlagen bezeichnet. Inhaltlich ist hier vieles was vorher nur aus der Praxis der Prüfungen und den Abnahmeverfahren bekannt war eingeflossen und konkretisiert wurden. Neu ist insbesondere der Aufbau der Energieversorgungen mit Batterie geregelt wurden, was sich jetzt sehr stark an die Norm EN54-4 anlehnt, breite Prüfungen von dort übernimmt und auf Grund der speziellen Prüfungen auch Änderungen an den Steuerungen wie der RZ3, RZ7 oder der gte BR20 nach sich zog.

    Erste Ausgabe dieser neuen Richtlinie wurde 2012 veröffentlicht und ergab kaum Änderungen für unsere Steuerungen, die bereits allen Anforderungen entsprachen. So wurde auch die RZ-24 / RZ8 nach dieser 2012-er Richtlinie geprüft, die dies ohne technische Veränderung bestanden hat. Die einzige Änderung betraf den Anschluss des Handtasters, dessen Verkabelung nun zwingend auf Drahtbruch und Kurzschluss zu überwachen ist und deshalb mit in die Brandmeldeschleife integriert wurde. Wichtig hierbei ist, dass die Verkabelung nicht als Stichleitung nur einer Ader der Brandmeldeschleife erfolgen darf, sondern immer beide Adern umfassen muss, so dass Drahtbruch oder Kurzschluss von zwei Adern immer bemerkt werden.

    2015 gab es die zweite Fassung dieser Richtline welche heute auch Grundlage für die neuen Prüfungen für die Produktzulassung und damit für die allgemeine Bauartgenehmigung ist.

    Seit 2015 war dann auch klar, dass eine Verlängerung der Zulassungen der Feststellanlagen ab Mitte 2019 nur möglich sein wird wenn die Steuerungen der neuesten Richtline entsprechen.

    Verwirrender Weise wurde 2017 eine weitere Fassung der Richtlinie im Entwurf veröffentlicht, die wieder einige kleine Anpassungen enthielt. Dies hat uns als Protronic aber auch den gesamten Markt recht stark verwirrt, was denn nun Grundlage für die Verlängerung der Zulassungen bzw. für die Erteilung der neuen Bauartgenehmigungen sein wird. Wird es die 2015-er Richtlinie sein oder die neue 2017-er oder wird es gar bis 2019 eine weitere Änderung geben? Immerhin war klar, dass für die neuen Erteilungen ein Prüfbericht nach der dann gültigen Fassung entweder durch den VdS oder KRIWAN notwendig sein würde. Und dass solche Prüfungen immer sehr langwiering sind, war allen aus Erfahrung gut bekannt. Ende 2017 wurde vom DIBt in Berlin klargestellt, dass die Grundlage für die aBG die 2015-er Richtlinie sein wird. Sofort nach bekannt werden dessen also noch Ende 2017 hat die Protronic die Aufträge zur Prüfung der RZ-24/RZ8 (19.12.2017), RZ7 (27.11.2017) und RZ3 (19.12.2017) beim VdS erteilt. Leider haben sich diese Prüfungen bis heute hingezogen.

    Wo stehen wir heute?

    Da der VdS mit den Prüfungen nicht fertig geworden ist, mussten wir für die RZ7-FA (Förderanlagenabschlüsse), die RZ7-BT (Brandschutztüren und –Tore) und die RZ3-FA (Förderanlagenabschlüsse) jeweils Lagerbestandszulassungen beantragen. Diese gelten nun jeweils ein Jahr auf Grundlage der alten Zulassungen.

    Die Prüfung der RZ-24 / RZ8 ist nun endlich abgeschlossen und der Prüfbericht beim DIBt eingereicht. Eigentlich sollte dies schon viel eher geschehen sein und war auch vom VdS so angekündigt. Da gar keine neuen Prüfungen notwendig waren, denn für diese Steuerung ohne Batterie hat sich de facto nichts geändert seit der 2012-er Richtlinie, nach der bereits geprüft war, hatten wir eine wesentlich schnellere Bearbeitung beim VdS erwartet. Nur der Prüfbericht musste neu gefasst werden, da sich natürlich an den Systembauteilen und an der Form des Prüfberichtes einiges geändert hat. Aus diesen Gründen hatten wir hier auf Lagerbestandszulassung verzichtet. Wir hatten erwartet, dass mehr als 1 ½ Jahre rechen würden.

    Nunmehr liegt der erste Entwurf der Produktzulassung der RZ-24 / RZ8 vor und wurde auch schon bestätigt. Der Entwurf der aBG ist gerade beim DIBt in Arbeit. Die Ausstellung der Dokumente ist nun in den nächsten Wochen zu erwarten.

    Für RZ3 und RZ7 sind die Prüfungen beim VdS nun endlich im Gange und die bisherigen Ergebnisse sehen danach aus, dass unsere Anpassungen erfolgreich waren, so dass auch hier die Prüfberichte bald erwartet werden können. Wir sind ständig mit dem VdS in Kontakt, um auf etwaige Rückfragen sofort reagieren zu können. Die Zulassungen aus Lagerbestand können also hoffentlich schon bald von den neuen Bauartgenehmigungen abgelöst werden.

    In jedem Falle waren riesige organisatorische und bürokratische Aufgaben zu erledigen. Die Produktdaten und Kennwerte aller Systembauteile (Melder, Magnete, Türschließer, Handtaster, Lichtschranken) mussten neu angegeben werden. Viele Daten waren noch gar nicht verfügbar und sind es bis heute nicht, da die meisten Hersteller selbst mit den neuen Zulassungen zu kämpfen haben. Natürlich waren auch technische Änderungen auf Grund der neuen Anforderungen an die Ladegeräte notwendig, die aber kaum bis gar keine Auswirkungen auf die Nutzung der Geräte haben.

    Ein Ende aller Prüfungen ist noch nicht in Sicht, da auch in dem bereits fertigen Prüfbericht der RZ-24 / RZ8 noch nicht alle von uns beantragten und gewünschte Bauteile enthalten sind. Wir werden dran bleiben und mit dem VdS eine Prüfung nach der anderen fertig bekommen! Bis dahin werden wir alles dafür tun auch weiterhin alle Unterlagen bereit zu stellen um die Zulassung der Steuerungen nachzuweisen.

    Thomas Wegner

    Abschnitt 8.3
    Türen und Tore (DGUV Information 208-022): 

    Bei Brandschutztoren, die im Alarmfall mit einem mechanischen Kraftspeicher (beispielsweise Schwerkraft) ohne Kraftbegrenzung schließen, ist ein akustisches Signal vorgeschrieben (DIN EN 12604 „Tore – Mechanische Aspekte – Anforderungen“).

    DGUV Information 208-022, Stand 2017

    MVV TB vom 17.01.2022, Ausgabe 2021/1, Punkt 5.1.6.6.: 

    "Schiebe-, Hub- und Rollabschlüsse sind mit einer
    audiovisuellen Warnanlage auszurüsten, die das Schließen ankündigt."

    Neue Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) 2022

    laut DIN EN 12604 Tore - Mechanische Aspekte - Fassung
    EN 12604:2017 darf

    bei Toren, welche ausschließlich durch Schwerkraft geschlossen werden,

     - darf die Betriebsgeschwindigkeit von 0,3m/s nicht überschritten werden
     - bzw. darf die Krafteinwirkung 200N nicht übersteigen.


    Ist dies nicht möglich, muss am Tor eine audiovisuelle Warneinrichtung
    angebracht werden, die einsetzt, wenn das Tor beginnt sich zu
    schließen.

    Das Schließen einer Tür, eines Tores oder Brandschutz- bzw. Rauchvorhanges, welcher oben genannte Anforderungen überschreitet, muss also optisch und akustisch signalisiert werden.

    Dies gilt natürlich auch für das Schließen bei Stromausfall.



    Die Muster-Verwaltungsvorschrift "Technische Baubestimmung" (MVV TB) legt folgendes fest: 

    „Die Feststellanlage ist ein System, bestehend aus Geräten und/oder Gerätekombinationen, das geeignet ist, die Funktion von Schließmitteln kontrolliert unwirksam zu machen. Beim Ansprechen der zugehörigen Auslösevorrichtung im Fall eines Brandes, einer Störung oder durch Handauslösung werden offen gehaltene Abschlüsse unmittelbar sicher zum Schließen freigegeben."

    According to the MVV TB: 

    „A hold-open device is a system of devices or device combinations suitable for the controlled disabling of the function of closing devices."